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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen von HOME UPGRADE, Nadine Offermanns (Auftragnehmerin) als
Immobilienmaklerin.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für den Geschäftsverkehr mit meinen Kunden
(Auftraggeber), welche mich als Immobilienmaklerin, durch eine schriftliche Vereinbarung beauftragen oder durch Inanspruchnahme meiner Maklertätigkeit, auf Basis der Übermittlung und Annahme des Objekt-Exposés, ebenso über etwaige Online-Portale oder von mir erteilter Auskünfte. Sie bewirken, dass der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird.


Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der Auftragnehmerin sind ausdrücklich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und gelangt dadurch ein Dritter oder andere Personen zu einem Vertragsabschluss, so ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3,57% inkl. ges. MWSt. von zuvor benannter Preisvorstellung an die Auftragnehmerin verpflichtet.


Doppeltätigkeit
Die Auftragnehmerin behält sich vor für den Auftraggeber als auch für die Gegenseite entgeltlich tätig zu sein.


Eigentümerangaben
Die Auftragnehmerin weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Eigentümer oder von einem ihm Beauftragten bzw. vom Auftraggeber stammen. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Angaben auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität hin zu überprüfen. Die Auftragnehmerin, die diese Informationen weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen keine Haftung. Der Auftraggeber im Namen, oder selbst als Eigentümer, erteilt hiermit der Auftragnehmerin Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte, auch gegenüber einem  Wohnungseigentümer-gemeinschafts-Verwalter.

Informationspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Abschluss eines Vertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Auftragnehmerin rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch deren Tätigkeit veranlasst wurde.


Provision
Sowohl für die Vermittlung als auch für den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages ist vom Verkäufer und vom Käufer eine Provision in Höhe von jeweils 3,57 % inkl. ges. MWSt. (in folgenden
Bundesländer: Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, SchleswigHolstein; in Thüringen: 6% netto vom Käufer) des Gesamtkaufpreises zuzüglich aller mit dem Erwerb zusammenhängenden Nebenabreden oder Ersatz- und Zusatzgeschäfte an die Auftragnehmerin zu entrichten.
Kommt anstatt eines Kauf- oder Verkaufvertrages ein Miet- und/oder Pachtvertrag oder umgekehrt über das besagte Objekt oder ein anderes dem Anbieter gehörendes Objekt zu Stande, so ist die ortsübliche Provision an die Auftragnehmerin zu zahlen. Bei mehreren Eigentümern haften jeder Einzelne als Gesamtschuldner.
Bei Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses
(Kapitalbarwert der Rente). Bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten beträgt die Provision

3,57 % inkl. ges. MWSt.. Ist ein solcher nicht vereinbart, tritt an dessen Stelle nach Wahl der Auftragnehmerin entweder der 25-fache Jahreserbbauzins oder der zu errechnende Kapitalbarwert des Erbbaurechtes. Bei der Berechnung des Kapitalbarwertes ist der marktübliche Effektivzinssatz für Hypothekendarlehen mit einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren bei 100 % Auszahlung anzusetzen.
Für die Vermittlung von gewerblichen Miet-, Pacht und vergleichbaren Nutzungsverträgen sowie für den
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge hat der Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigte bei Verträgen mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren eine Provision von 3 Monatsnettomieten zzgl. ges. MWSt., also von derzeit 3,57 % an die Auftragnehmerin zu zahlen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren hat der Mieter eine Provision in Höhe von 3 Monatsnettomieten zzgl. der ges. MWSt., also von derzeit 3,57 % an die Auftragnehmerin zu zahlen. Optionsrechte gelten als Verlängerung der Laufzeit im Umfang des Rechtes auf
Vertragsverlängerung. Bei Vereinbarung einer Staffelmiete wird die Provision nach der monatlichen
Durchschnittsmiete der Gesamtlaufzeit errechnet.
Bei erfolgreicher Vermietung von Wohnraum erhält die Auftragnehmerin vom Besteller eine Provision von 2 Monatskaltmieten zzgl. der ges. MWSt., also von derzeit 2,38 %.
Für die Vermittlung eines Vorkaufsrechtes erhält die Auftragnehmerin bei Ausübung des Vorkaufsrechtes vom Berechtigten eine Provision in Höhe von 3,57 % inkl. ges. MWSt., des Verkehrswertes des Gesamtobjektes.
Der Auftragnehmerin steht auch dann die Provision zu, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt.
Der Auftragnehmerin steht ferner die Provision zu, wenn der Angebotsempfänger des Angebots an einen Dritten ohne die Zustimmung der Auftragnehmerin weitergibt und dieser den Kauf-, Erwerbs- oder Mietvertrag abschließt bzw. wenn der Angebotsempfänger als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter eines Dritten in eigenem Namen erwerben, kaufen, mieten oder pachten lässt. Als Dritte gelten auch Ehepartner und Familienangehörige, als auch juristische Personen, die durch den Angebotsempfänger repräsentiert werden.
Alle Provisionen sind verdient und sofort fällig zum Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des vermittelten und/oder des zur Gelegenheit nachgewiesenen Geschäftes/Vertrages.
Kommt ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von der Auftragnehmerin erworbenen,
nachgewiesenen Interessenten auch nach Ablauf des Maklervertrages zustande, so ist eine Provision in Höhe von 3,57 % inkl. MWSt. vom gesamten Wirtschaftswert des Vertrages zuzüglich aller Nebenabreden an die Auftragnehmerin beider Parteien zu zahlen. Durch die Inanspruchnahme der Maklertätigkeit, etwa durch Übermittlung und Annahme des Exposés der Auftragnehmerin, ebenso durch etwaige Online-Portale, oder erteilter Auskünfte über das besagte Objekt, verpflichtet sich der Käufer zur Provisionszahlung.


Entschädigung
Kommt der nachzuweisende und/oder zu vermittelnde Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, während der Auftragslaufzeit nicht zu Stande, zum Beispiel, wenn der Auftraggeber seine Kauf- oder Verkaufsabsicht aufgibt, mit Interessenten oder Eigentümern der Auftragnehmerin nicht verhandelt oder die Durchführung des Auftrages durch Änderung der Angebotsbedingungen oder auf sonstige Weise erschwert, so ist der Auftraggeber zur Zahlung von einer Entschädigung in Höhe von 4,76% inkl. ges. MWSt. von zuvor benannter Preisvorstellung bzw. vom gesamten Wirtschaftswert des Vertrages, gemessen am Verkehrswert der Immobilie, zuzüglich aller Nebenabreden an die Auftragnehmerin verpflichtet. Dies ist unabhängig von dem Erhalt eines Entgeltes der Gegenseite. Sollte der Verkäufer nach Beendigung des Maklervertrages mit einem von der Auftragnehmerin erworbenen und nachgewiesenen Interessenten einen Kaufvertrag über das besagte Objekt schließen, so ist aufgrund der Inanspruchnahme der Maklertätigkeit der Auftragnehmerin von Käufer und Verkäufer jeweils eine Provision in Höhe von 3,57 % inkl. MWSt. vom gesamten Wirtschaftswert zu leisten. Durch Versuch die Auftragnehmerin zu umgehen, wird die der Auftragnehmerin entgangene Provision beider Parteien, inklusive aller dadurch entstandener Kosten als Schadensersatzanspruch, gegebenenfalls anwaltlich geltend gemacht. Käufer und Verkäufer haften als Gesamtschuldner.


Haftungsbegrenzung
Die Haftung der Auftragnehmerin wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Auftraggeber durch das Verhalten der Auftragnehmerin keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.


Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für die Auftragnehmerin zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.


Gerichtsstand
Sind Auftraggeber und Auftragnehmerin Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart.


Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

(Ende der AGB, Stand 2024).

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